Von der Qualität unserer Produkte sind wir so überzeugt, dass wir Ihnen besonders lange Garantiefristen einräumen, und darüber hinaus Sicherheit und Kundenservice großschreiben.
Gegenüber Verbrauchern und Endabnehmern als Erstkunden übernehmen wir eine Herstellergarantie für unsere Produkte (gültig ab dem 1.2.2012). Gesetzliche Ansprüche uns gegenüber werden hierdurch nicht berührt.
I. Begriffsbestimmungen
a) "Verbraucher" und "Endabnehmer" im Sinne dieser VELUX Herstellergarantie ist jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümerin des Produktes ist und es nicht erworben hat, um es weiterzuverkaufen oder es im Rahmen ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit bei Dritten zu installieren.
b) "Erstkunde" ist der Verbraucher oder der Endabnehmer, der als Erstes das Produkt von VELUX, einem Händler oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person erworben hat, die das Produkt im Rahmen ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit wiederverkauft oder installiert.
II. Garantieschutz
a) 15 Jahre Garantie leisten wir bei Bruch von Metallbeschlägen oder Bruch von Kunststoffrahmen von original VELUX Fenstern.
b) Bei fachgerechtem Einbau gemäß Einbauanleitung leisten wir zehn Jahre Garantie für alle original VELUX Fenster (ausgenommen Elektrokomponenten und vormontierte Sonnenschutzprodukte), Eindeckrahmen und Dämm- und Anschlussprodukte, VELUX Flachdach-Fenster und Flachdach-Systeme. Bei fachgerechtem Einbau unserer Fenster mit original VELUX Eindeckrahmen, Dämm- und Anschlussprodukten und original VELUX Innenfutter gemäß Einbauanleitung erstreckt sich die Garantie auch auf die Dichtigkeit der Anschlüsse rings um das Fenster herum.
c) Für VELUX Innenfutter und Tageslicht-Spots und Rollläden leisten wir fünf Jahre Garantie.
d) Für VELUX Solarkollektoren, Solarspeicher, Flexschläuche und Zubehör für Solarkollektoren leisten wir fünf Jahre Garantie, für alle Zubehörteile des Solarspeichers leisten wir zwei Jahre Garantie. Auf die Speicheremaillierung sowie gegen Durchrostung gewährt der Lieferant des Solarspeichers eine Garantie von fünf Jahren ab Herstellungsdatum, sofern die Magnesiumschutzanode im vorgeschriebenen Rhythmus geprüft wurde.
e) Für VELUX Sonnenschutzprodukte und elektrische Hitzeschutz-Markisen beträgt die Garantiezeit drei Jahre.
f) Für Elektromotoren und elektronische Steuergeräte beträgt die Garantie drei Jahre.
g) Für RWA-Anlagen beträgt die Garantie zwei Jahre. Bei Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem autorisierten Partnerunternehmer ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der RWA-Anlage erhöht sich die Garantiefrist auf fünf Jahre.
h) Auf Austauschteile und Ersatzteile übernehmen wir eine Garantie von drei Jahren. Auf Ersatzteile für RWA-Anlagen, die zur Instandsetzung durch den Endabnehmer zugesendet wurden, übernehmen wir eine Garantie von zwei Jahren.
III. Beginn der Garantie
Die Garantie beginnt am Tag der Auslieferung an den Erstkunden. Ist der Erstkunde nicht in der Lage, den Zeitpunkt der Auslieferung zu belegen, so ist VELUX berechtigt, den Beginn der Garantielaufzeit nach Maßgabe des Herstellungsdatums zu bestimmen.
IV. Anwendungsbereich
Die Garantie erstreckt sich auf Material-, Herstellungs- und Konstruktionsfehler. Maßgeblich ist hierbei der Stand von Wissenschaft und Technik zum Herstellungszeitpunkt. Das Produkt muss den Mangel, der den Schaden verursacht hat, bereits zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen haben. Ein Produkt ist nicht deshalb im Sinne dieser Garantie mangelhaft, weil es zum Zeitpunkt des Kaufes gültigen Rechtsvorschriften, beispielsweise von CE-Kennzeichnungsvorschriften, nicht entspricht, sofern das Produkt den zum Zeitpunkt der Herstellung gültigen Rechtsvorschriften entsprochen hat.
Ebenfalls sind Garantieansprüche bei elektronischen Komponenten wegen elektromagnetischer oder anderer Emissionen des Produktes o. ä. ausgeschlossen, selbst wenn dadurch andere Sachen beschädigt oder zerstört worden sind, sofern das Produkt den zum Zeitpunkt der Herstellung gültigen Emissionsvorschriften entsprochen hat. Ein Mangel des Produktes ist auch nicht in dessen Empfindlichkeit gegen äußere Strahlungseinflüsse begründet, sofern das Produkt zum Zeitpunkt der Herstellung diesbezüglichen, zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat.
Hat das Produkt den Mangel nicht bereits bei Auslieferung aufgewiesen, entscheiden wir im Einzelfall, ob wir eine Beseitigung im Kulanzwege vornehmen. Einen Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung hat der Erstkunde in diesem Fall nicht.
V. Anzeige
Die Rechte aus dieser Garantie kann der Erstkunde nur durch schriftliche Anzeige des Mangels innerhalb der Garantielaufzeit gegenüber VELUX oder dem Händler, bei dem das Produkt gekauft wurde, geltend machen. Voraussetzung ist überdies, dass der Erstkunde den Fehler innerhalb von 2 Monaten anzeigt, nachdem er ihn erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen. Es obliegt dem Erstkunden zu belegen, dass die Garantie nicht abgelaufen ist. Der Garantieschutz verlängert sich um den Zeitraum, der zwischen Einreichen der Anzeige und Vollendung der Instandsetzung und des Austauschens des mangelhaften Produktes liegt.
VI. Ansprüche aus der Garantie: Instandsetzung/Austauschsetzen/Erstattung des Kaufpreises nach unserer Wahl
Im Garantiefall sind wir nach unserer Wahl berechtigt, das Produkt entweder instand zu setzen, einen Austausch vorzunehmen oder dem Erstkunden den Kaufpreis zu erstatten. Der Kunde wird über die Art der Garantieerfüllung schriftlich informiert.
a) Instandsetzung
Kann der Erstkunde den Mangel leicht selbst beheben, umfasst unsere Garantie die kostenlose Zusendung der benötigten Ersatzteile.
Sofern VELUX sich entscheidet, die Instandsetzung vor Ort selbst durchzuführen, trägt VELUX die hierdurch entstehenden Kosten für Ersatzteile, Installation und eigene Arbeitskosten sowie etwaige Ausgaben für den Transport oder die Versendung des Produktes. In diesem Fall hat der Erstkunde das Produkt zugänglich zu machen, gegebenenfalls durch Bereitstellung eines Gerüstes oder anderer Hilfsmittel sowie die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Sofern VELUX sich entscheidet, die Instandsetzung bei VELUX durchzuführen, erhält der Endabnehmer eine entsprechende schriftliche Benachrichtigung mit Rücksendenummer. Das mangelhafte Produkt wird durch ein von VELUX beauftragtes Transportunternehmen abgeholt. Der Endabnehmer hat das Produkt auf eigene Kosten auszubauen, zu verpacken und dem Transportunternehmen mitzugeben. VELUX trägt die Kosten für Ersatzteile und eigene Arbeitskosten, die durch die Instandsetzung verursacht werden, sowie die Ausgaben für den Transport und Versendung des Produktes.
b) Austausch
Beim Austausch wird das alte Produkt kostenfrei durch ein neues Produkt gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Typs ersetzt. Sofern das betroffene Produkt zum Zeitpunkt der Fehleranzeige nicht mehr hergestellt wird, ist VELUX berechtigt, ein ähnliches Produkt zu liefern. Transport bzw. Versand zu und von VELUX bzw. zu und von dem Händler, jeder Ausbau und jede Wiederinstallation des Produktes oder jede andere besondere Maßnahme, die im Zuge des Austauschs erfolgen, dürfen nur nach vorherigem Einverständnis von VELUX vorgenommen werden. Stimmt VELUX der beabsichtigten Maßnahme zu, trägt VELUX die bei Durchführung der Maßnahme entstehenden Kosten. Andernfalls gehen diese Kosten zu Lasten des Erstkunden. Der Erstkunde ist verpflichtet, das neue Produkt beim nächstgelegenen VELUX Händler selbst abzuholen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
c) Erstattung des Kaufpreises
Sofern VELUX die Erstattung des Kaufpreises wählt und dies schriftlich bestätigt, gibt der Erstkunde, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Produkte beim nächstgelegenen VELUX Händler zurück und VELUX erstattet ihm den gezahlten Kaufpreis. Hinsichtlich der mit der Rückgabe verbundenen Kosten gelten die Regeln unter b) Abs. 2 und 3 entsprechend.
VII. Nichteingreifen der Garantie
Sofern ein Produktfehler sich als durch diese Garantie nicht gedeckt erweist, sind die bei Versand und Transport des Produktes entstehenden Kosten vom Erstkunden selbst zu tragen. Zusätzlich hat der Erstkunde die Kosten – einschließlich etwaiger Arbeitskosten – zu tragen, die bei der Untersuchung des Produktes entstehen, sowie die Kosten des Ausbaus und der Wiederinstallation des Produktes. Sofern der Erstkunde nach Information über das Nichteingreifen der Garantie und über die voraussichtlich entstehenden Kosten die Reparatur wünscht, hat er zusätzlich die Kosten für die Ersatzteile und die Arbeitskosten zu tragen.
VIII. Ausschluss
Diese Garantie gilt nicht für Farbabweichungen nicht sichtbarer Teile, Verfärbung und Verblassung oder andere äußerliche Veränderungen, wie z.B. an dem Stoff von Sonnenschutzprodukten oder Jalousettenstäben, gleichwohl ob diese durch Sonneneinstrahlung, Verdunstung, sauren Regen, salzhaltige Flüssigkeiten oder andere Einflüsse mit korrodierender oder materialverändernder Wirkung verursacht worden sind. Gleiches gilt für Äste und / oder natürliche Farbabweichungen des Rahmenholzes oder des Aluminiums, die den Nutzen oder den ästhetischen Wert des Produktes nicht mindern, sowie für andere ähnliche Beeinträchtigungen – einschließlich die Transparenz nicht behindernder Farbabweichungen des Fensterglases sowie altersbedingter Veränderungen von Wärmeleitfähigkeit, Dampfdiffusionswiderstand und anderer technischer Werte, unabhängig davon, ob diese als Fehler bezeichnet werden können.
Die Garantie umfasst ebenfalls nicht Funktionsstörungen und Funktionsausfälle, die beispielsweise durch Blockierung aufgrund von Eis, Schnee, Zweigen usw. verursacht werden. Diese Garantie gilt ferner nicht für Fehler oder Schäden, die direkt oder mittelbar verursacht worden sind durch
a) unsachgemäße Installation, d. h. eine nicht den Installationsanweisungen oder bei Fehlen solcher Anweisungen nicht den Regeln des ordentlichen Handwerks entsprechende Installation,
b) eine außerhalb des empfohlenen Einbauumfeldes vorgenommene Installation,
c) unsachgemäßen Gebrauch oder nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Produktes,
d) unsachgemäße Wartung,
e) Verwendung inkompatibler Ersatzteile oder inkompatiblen Zubehörs,
f) Transport oder jede andere Beförderung des Produktes,
g) nicht von VELUX vorgenommene Produktmodifikationen,
h) höhere Gewalt (Streik, Aussperrung, Feuer, Krieg, Terror, Blockaden, Importrestriktionen, politische Unruhen, außerordentliche Naturereignisse, Sachbeschädigung oder sonstige Fälle). Andere Fehler oder Schäden, die nicht auf Material-, Herstellungs- und Konstruktionsfehlern beruhen.
IX. Sonstiges
1. Dem Erstkunden stehen neben den Rechten aus der Garantie die gesetzlichen Rechte zu. Günstigere Rechte werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.
2. Auf diese Garantie findet deutsches Recht unter Ausschluss des CISG Anwendung. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Verpflichtungen aus dieser Garantie ist Hamburg.