Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Lieferungen und Leistungen der Sortimente A, B, C, D und Ersatzteile, Stand 01.01.2022.

 

Hinweis: 

Hier finden Sie die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für:

 

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden AGB gelten nur für Lieferungen und Leistungen an unternehmerische Kunden.

1.2 Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Geschäftsinhalt, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Eigentumsvorbehalt

2.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

2.2 Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Der Kunde tritt schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehen. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung bis auf Widerruf ermächtigt. Zum Widerruf sind wir berechtigt, wenn und soweit der Kunde in Verzug mit der Kaufpreiszahlung gerät.

2.3 Wir nehmen die in dieser Ziffer 2 vorgesehenen Abtretungen des unternehmerischen Kunden schon jetzt an.

3. Lieferung, Gegenansprüche, Aufrechnung

3.1 Der Empfang der Ware ist unseren Anliefer-Spediteuren zu quittieren, wobei dabei gemachte Vorbehalte, gleich welcher Art, nicht anerkannt werden.

3.2 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass seine zugrundeliegenden Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehen. Zurückbehaltungsrechte sind zudem stets ausgeschlossen, wenn sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

3.3 Wir sind uneingeschränkt zur Aufrechnung mit unseren Forderungen gegen aus dem Konditionensystem resultierende Forderungen des Kunden befugt.

4. Allgemeine Haftung

4.1 Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.

4.2 Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

4.3 Sofern nach den vorstehenden Absätzen eine Haftung gegeben ist, beschränkt sich diese jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, sofern nur einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

4.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen nationalen Umsetzungen der europäischen Produkthaftrichtlinie oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4.5 Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

5. Gewährleistung/Mängelhaftung

5.1 Gewährleistungsrechtliche Ansprüche setzen die Einhaltung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB voraus, wenn der Kunde Kaufmann ist. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Anlieferung der Ware, verborgene Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Im Falle der Mangelhaftigkeit und der form- und fristgerechten Mängelrüge hat der Kunde nach unserer Wahl einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sonstige Rechtsbehelfe, wie insbesondere Minderung und Rücktritt, stehen dem Kunden zu, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

5.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Lieferung, sofern es sich nicht um ein Bauwerk oder eine Sache handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

6. Herstellergarantie gegenüber Erstkunden

VELUX Deutschland GmbH („VELUX“) gibt Endkunden eine Herstellergarantie für VELUX Produkte (gültig seit dem 1.3.2017) für unsere Produkte. Die näheren Informationen entnehmen Sie bitte den Herstellergarantiebedingungen, abrufbar unter www.velux.de/garantie.

Der Garantiezeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem das VELUX Produkt an den Erstkunden*) erworben wird und läuft am Ende des für das beanstandete VELUX Produkt geltenden Garantiezeitraums ab.

*) ”Erstkunde” ist der Endkunde, der das VELUX Produkt als Erster von einer VELUX Vertriebsgesellschaft, einem Händler oder jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die es im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes installiert oder verkauft, erworben hat. ”Endkunde” im Sinne dieser VELUX Herstellergarantie bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die Eigentümer des VELUX Produktes ist und es nicht in der Absicht erworben hat, es im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes zu installieren oder weiterzuverkaufen.

7. Schutzverletzungen, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht

Der Abnehmer verpflichtet sich, die Marken und sonstigen gewerblichen Schutzrechte von VELUX zu respektieren. Dazu gehört insbesondere die Bezeichnung "VELUX" sowie die gleichlautende Wort-/Bildmarke.

Der Abnehmer wird die Marken ausschließlich für echte VELUX Produkte gebrauchen. Die Verwendung der Marken erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der dem Abnehmer auf Verlangen gesondert zur Verfügung gestellten "Richtlinien für die Markennutzung" von VELUX, welche auf der VELUX Website unter www.velux.de/markenrichtlinien einsehbar sind. VELUX hat das Recht, diese Richtlinien zu ändern.

Der Abnehmer wird es unterlassen, selbst oder durch Dritte Schutzrechte, insbesondere Markenrechte, Domainnamen und/oder Unternehmenskennzeichen mit dem Wortbestandteil "VELUX" zu registrieren und/oder anzumelden und/oder entsprechende Domainnamen und/ oder Unternehmenskennzeichen zu gebrauchen. Soweit der Abnehmer Rechte auf entsprechende Bezeichnungen erwirbt, ist er verpflichtet, diese auf Verlangen von VELUX löschen zu lassen. Alternativ kann VELUX verlangen, dass der Abnehmer die Bezeichnungen kostenfrei auf VELUX überträgt.

Sollte ein Abnehmer von VELUX Produkten gegen die vorstehenden Verpflichtungen aus dieser Ziffer 7 verstoßen oder schuldhaft Patente, Markenrechte, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster oder andere Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums von VELUX verletzen oder in wettbewerbswidriger Weise unzulässige Nachahmungen von VELUX Produkten vertreiben oder auf andere Art und Weise eine unzulässige Herkunftstäuschung bewirken, ist VELUX berechtigt, die weitere Belieferung eines solchen Abnehmers mit VELUX Produkten einzustellen. Dies gilt auch für bereits abgeschlossene, aber von VELUX noch nicht oder nicht vollständig erfüllte Verträge. Weitergehende Ansprüche von VELUX bleiben unberührt.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schiedsvereinbarung, anwendbares Recht

8.1 Erfüllungsort für die Lieferung und für die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ist Hamburg.

8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Hat der Kunde seinen Sitz allerdings außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

8.3 Alle geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).